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BFH Beschluss v. - V B 104/88

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) errechnete in den Umsatzsteuererklärungen 1986 und 1987 die Umsatzsteuer für Beförderung von Personen im Mietwagenverkehr (bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 Kilometern) mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) setzte demgegenüber die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 1980 fest. Das FA verwies darauf, daß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1980 nur die Umsätze im Kraftdroschkenverkehr begünstige.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 199
BFH/NV 1990 S. 199 Nr. 3
XAAAB-29973

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BFH, Beschluss v. 27.10.1988 - V B 104/88 -nv-

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