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BFH Beschluss v. - IX R 80/86

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) die vom FG zugelassene Revision form- und fristgerecht eingelegt. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht unterzeichnete Revisionsbegründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Begleitschreiben, das vom Prozeßbevollmächtigten unterschrieben ist, rechtzeitig eingegangen. Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1983 antragsgemäß geändert. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 95
BFH/NV 1988 S. 95 Nr. 2
KAAAB-29960

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BFH, Beschluss v. 24.04.1987 - IX R 80/86 -nv-

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