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BFH Urteil v. - IX R 77/84

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie schlossen 1977 je einen Bausparvertrag. Die bei Abschluß des Bausparvertrags zu leistenden Zahlungen von je 40 v. H. der Bausparsumme finanzierten sie mit Bankdarlehen. Die Bausparsumme sollte zur Umschuldung von Verbindlichkeiten für den Erwerb ihres 1974 bezugsfertigen, selbstgenutzten Einfamilienhauses dienen. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1978 bis 1980, bei denen ein Steuerberater mitgewirkt hatte, erklärten sie die Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Einfamilienhaus nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zogen sie Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrages ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre erklärungsgemäß fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 207
BFH/NV 1989 S. 207 Nr. 4
DAAAB-29958

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BFH, Urteil v. 26.07.1988 - IX R 77/84 -nv-

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