Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 1978 aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 48 207 DM. Außerdem ist von den Klägern in der am 1. September 1981 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) eingegangenen Einkommensteuererklärung 1978 (Zusammenveranlagung beantragt) für das entweder dem Kläger oder beiden Klägern gehörende selbstgenutzte Einfamilienhaus ein Werbungskostenüberschuß in Höhe von 4 487 DM geltend gemacht worden, der aus der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) herrührt. Der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Einkommensteuererklärung 1973 ist zu entnehmen, daß das Einfamilienhaus im Jahr 1972 erbaut worden ist. In den Einkommensteuererklärungen 1973, 1976 und 1977 sind jeweils unter Beanspruchung der Begünstigung nach § 7b EStG hierfür Werbungskostenüberschüsse erklärt worden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 496 BFH/NV 1987 S. 496 Nr. -1 TAAAB-29957
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