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BFH Urteil v. - IX R 59/84

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Jahre 1977 ist mit einem Architekten ein Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen worden. Im Jahre 1978 stellten die Kläger fest, daß der Architekt die an ihn geleisteten a conto-Zahlungen teilweise nicht an die beauftragten Bauhandwerker weitergegeben, sondern insgesamt 17 875,56 DM unterschlagen hatte. Dem inzwischen wegen Betruges und anderer Strafsachen in Haft einsitzenden Architekten wurde daraufhin der Auftrag zum Weiterbau entzogen und es wurden andere Bauhandwerker mit der Fertigstellung des Gebäudes beauftragt. Das Einfamilienhaus ist am 1. September 1978 bezugsfertig geworden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 23
BFH/NV 1988 S. 23 Nr. 1
FAAAB-29953

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BFH, Urteil v. 24.03.1987 - IX R 59/84 -nv-

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