Die Mutter der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1 und 2 war Alleineigentümerin der Grundstücke X-straße 1 und 1 a in Y. Die Grundstücke wurden teilweise (X-straße 1 zu 38 v.H., X-straße 1 a zu 36 v.H.) betrieblich von der aus den Klägern und ihrer Mutter bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) genutzt. Im übrigen bewohnte das Grundstück X-straße 1 der Kläger zu 2 mit seiner Familie und das Grundstück X-straße 1 a der Kläger zu 1 mit seiner Familie. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. November 1970 übertrug die Mutter der Kläger ihre Anteile an der GdbR zu gleichen Teilen auf die Kläger und schied aus der GdbR aus. Außerdem übertrug sie das Grundstück X-straße 1 auf den Kläger zu 2 und das Grundstück X-straße 1 a auf den Kläger zu 1. Sie behielt sich das Nießbrauchsrecht an beiden Grundstücken vor und überließ den Klägern unentgeltlich die Nutzung der schon bisher von ihnen genutzten Wohnungen. Den betrieblich genutzten Grundbesitz vermietete sie an die von den Klägern gebildete Z-KG (KG). Das Nießbrauchsrecht der Mutter der Kläger wurde im Grundbuch eingetragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 433 BFH/NV 1987 S. 433 Nr. -1 KAAAB-29947
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