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BFH Beschluss v. - IX R 42/86

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau erwarben mit Kaufvertrag vom 16. Juni 1978 von den Schwiegereltern ein Einfamilienhaus für 140 000 DM. Mit notariellem Vertrag vom selben Tage verkauften der Kläger und seine Ehefrau ihre Miteigentumsanteile an einem Zweifamilienhaus an die Schwiegereltern für 60 000 DM. Der Kläger bezog das Einfamilienhaus mit seiner Familie zum 1. August 1978. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1978 machte er für dieses Haus erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, ohne auf die Veräußerung der Miteigentumsanteile an dem Zweifamilienhaus hinzuweisen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte zunächst die erhöhten Absetzungen mit dem bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für 1978. Mit Änderungsbescheid vom 6. November 1979 machte das FA dies unter Berufung auf § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) rückgängig. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage als unbegründet ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 323
BFH/NV 1988 S. 323 Nr. 5
GAAAB-29944

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BFH, Beschluss v. 29.09.1987 - IX R 42/86 -nv-

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