Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie schlossen am 20./21. Dezember 1978 mit der X-Mietkauf-Betreuungsgesellschaft mbH (X) einen Betreuungs- und Verwaltungsvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses im Mietkaufmodell. Am 11. August 1980 änderten die Kläger und die X den Betreuungs- und Verwaltungsvertrag dahin, daß alle Bestimmungen hinsichtlich der Beschaffung eines Mietkäufers entfallen. Statt dessen verpflichtete sich die X, den Bauherren frühestmöglich einen Endmieter nachzuweisen, der bereit war, einen Vorhandvertrag auf die Dauer von höchstens fünf Jahren seit Bezugsfertigkeit und einen Darlehensvertrag abzuschließen. Das Einfamilienhaus war am 1. November 1980 bezugsfertig. Es ist seit Dezember 1980 vermietet. 1981 hoben die Kläger und die X die zwischen ihnen geschlossenen Verträge (Mietvertrag und Betreuungsvertrag) auf. Ein Optionsvertrag mit einem Mietkäufer kam nicht zustande.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 513 BFH/NV 1989 S. 513 Nr. 8 SAAAB-29940
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