Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben unter anderem im Streitjahr 1983 eine Bauernkate grundlegend und umfassend renoviert. Den von ihnen erstrebten Abzug der Bauaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie deren Verteilung nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) mit dem Einkommensteuerbescheid für 1983 ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen, ohne hiergegen die Revision zuzulassen. Die Kläger haben gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde (Az. IX B 41/87) und Revision eingelegt. Mit der Revision rügen sie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), wie der erkennende Senat des FG in der mündlichen Verhandlung selbst bekundet habe. Danach habe sich eine in dieser Weise erstmalige Zusammensetzung des Senats ergeben, die zu Zweifeln Anlaß gebe, daß alle Mitglieder des Senats mit der Problematik des Streitfalls hinreichend vertraut gewesen seien. In der Sache selbst habe das FG verkannt, daß abziehbarer Erhaltungsaufwand gegeben sei, wie dargelegt wird.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 592 BFH/NV 1987 S. 592 Nr. -1 SAAAB-29927
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