Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines als Zweifamilienhaus bewerteten bebauten Grundstücks, das eine Größe von 1 049 qm hat. Das Gebäude wurde im Streitjahr 1974 bezugsfertig. Die von den Klägern und ihren drei Kindern in drei Monaten des Streitjahres selbstgenutzte Wohnung hat eine Wohnfläche von 197 qm. Die zweite Wohnung ist 37 qm groß und wurde der Mutter der Klägerin unentgeltlich überlassen. In der Einkommensteuererklärung 1974 setzten die Kläger den Mietwert der selbstgenutzten Wohnung nach Maßgabe einer Marktmiete von 6 DM/qm - wie bei der Zweitwohnung - an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) folgte dem zunächst im vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom 26. Juli 1976 unter Kürzung der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärten Werbungskosten. Auf den Einspruch der Kläger führte das FA eine Hausbesichtigung durch; sodann änderte es mit Sammelbescheid vom 9. November 1977, wobei "der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen" blieb, den Einkommensteuerbescheid dahingehend, daß es die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unter Ansatz der Kostenmiete erhöhte. Den auch hiergegen von den Klägern erhobenen Einspruch wies es als unbegründet zurück, weil es sich bei Herstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden) von 521 146 DM um ein besonders aufwendig gestaltetes Anwesen handle. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 417 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als es die Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache selbst unter Bezugnahme auf § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufhob.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 552 BFH/NV 1988 S. 552 Nr. 9 UAAAB-29922
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