Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für das Streitjahr 1979 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei hatte das FA im Bescheid vom 14. Juli 1980 den von den Klägern erklärten Werbungskostenüberschuß aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4 827 DM (darin enthalten erhöhte Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes - EStG - von 6 316 DM) angesetzt. Durch Bescheid vom 28. April 1982 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 1979 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und berücksichtigte nunmehr einen Werbungskostenüberschuß aus Vermietung und Verpachtung vom 381 DM. Ebenfalls durch Bescheid vom 28. April 1982 änderte es den Einkommensteuerbescheid für 1980 hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, wobei es statt bisher ./. 2 315 DM nunmehr 2 131 DM ansetzte. Die Anlage zum Einkommensteuerbescheid für 1980 enthielt folgende Erläuterung: "Die Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7b EStG für das Grundstück . . . waren 1978 letztmalig zu gewähren. Die Restwert-Absetzungen betragen 2,5 % von 74 807 DM = 1 870 DM."
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