Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke. Als Werbungskosten bei diesen Einkünften machte er "Aushilfslöhne für Hausverwaltung" in Höhe von 3 762 DM (1977) und 3 690 DM (1978) geltend. Dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hatte er auf Anfrage betreffend die Einkommensteuer 1976 mit Schreiben vom 28. April 1978 angegeben, seine damals 14jährige Tochter habe die gesamte Verwaltung der Grundstücke wahrgenommen. Ihre Aufgabe habe insbesondere darin bestanden, die Vereinnahmung, Erfassung und Überprüfung der Mieteinnahmen, die Überweisung der Zins- und Tilgungsbeträge an die Kreditgeber, die Zahlung der Grundstücksabgaben, Versicherungsbeiträge und ähnliche Zahlungen zu überwachen bzw. durchzuführen. Er habe seine Tochter mit den Arbeiten betraut, da er diese infolge seiner starken beruflichen Belastung nicht selbst habe erledigen können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 497 BFH/NV 1988 S. 497 Nr. 8 PAAAB-29915
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