Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen die Vorentscheidung Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Revision sei zulassungsfrei nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Das Finanzgericht (FG) habe die Klägerin tatsächlich daran gehindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, indem es zur mündlichen Verhandlung nur ihren Prozeßbevollmächtigten geladen und dabei auf der Ladung vermerkt habe, die Klägerin sei nicht geladen worden. Außerdem sei die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Das FG habe den Vertagungsantrag ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß beschieden. Der Hinweis des FG, sein Urlaub sei kein Grund für eine Aufhebung des Termins, reiche hierfür nicht aus. Jedenfalls aber sei die Ablehnung rechtsfehlerhaft.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 452 BFH/NV 1987 S. 452 Nr. -1 UAAAB-29909
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.