Durch notariellen Vertrag vom 11. Februar 1967 erhielt die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) von ihren Eltern das mit einem Zweifamilienhaus nebst Garage bebaute Grundstück . . . übertragen. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge. Die Eltern behielten sich ein lebenslängliches Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vor mit Ausnahme der Räume im Obergeschoß, die der Kläger und seine Ehefrau bewohnten. Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 3. Juli 1975 änderten die Vertragsparteien ihre ursprüngliche Vereinbarung dahin, daß das den Eltern eingeräumte Wohnrecht aufgehoben und ihnen stattdessen ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am gesamten Grundstück bestellt wurde mit der Maßgabe, daß der Kläger und seine Ehefrau abweichend von § 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen hatten. Die Eigentumsänderung und das Nießbrauchsrecht wurden im Grundbuch eingetragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 295 BFH/NV 1989 S. 295 Nr. 5 KAAAB-29908
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.