Die Kläger hatten ihr 1970 errichtetes Einfamilienhaus zu einem monatlichen Mietzins von 250 DM an ihre Tochter vermietet. Bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1974 bis 1977 setzte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die ortsübliche Miete in Höhe von 5 680 DM an. Als Werbungskosten wurden insgesamt folgende Beträge angesetzt: 1974 - 5 909,75 DM, 1975 - 5 929,08 DM, 1976 - 6 445 DM und 1977 - 6 374 DM. Es ergaben sich insoweit Werbungskostenüberschüsse von 229,75 DM, 249,08 DM, 765 DM und 694 DM. Die Einsprüche, mit denen die Kläger geltend machten, der Nutzungswert des Hauses sei wegen dessen verbilligter Überlassung nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab den Klagen mit den gegenüber den Eheleuten ergangenen Urteilen teilweise recht. Die Einkünfte der Kläger seien zum einen Teil nach § 21 a EStG unter Zugrundelegung des Einheitswerts, zum anderen Teil durch Überschußrechnung zu ermitteln. Überlasse ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung ganz oder teilweise unentgeltlich an eine unterhaltsberechtigte Person, so sei ihm nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 1978 VIII R 164/77 (BFHE 125, 155, BStBl II 1978, 493) der Nutzungswert der überlassenen Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 EStG zuzurechnen. Der Nutzungswert einer (völlig) unentgeltlich überlassenden Wohnung sei dabei nach § 21 a EStG, d. h. nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundstückes zu ermitteln. Bei teilweise unentgeltlicher Überlassung seien die Einkünfte anteilig nach § 21 a EStG und durch Überschußrechnung zu ermitteln. Im Streitfall bestehe Einigkeit, daß der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Mietwert die ortsübliche Nettomiete - ohne umlagefähige Nebenkosten - darstelle, während mit der vereinbarten Miete auch die Aufwendungen für Grundsteuer, Wasser, Kanalbenutzung und Straßenreinigung abgegolten worden seien. Zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung sei deshalb der bisher als Mietwert angesetzte Betrag in Höhe von 5 680 DM um die vorgenannten Aufwendungen zu erhöhen, die üblicherweise auf den Mieter umgelegt würden und alsdann zu den Mieteinnahmen gehörten.
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