Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Eltern der Klägerin waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem 1953 errichteten Einfamilienhaus bebaut war. Nach dem Tod des Vaters erbten dessen Miteigentumsanteil die Klägerin und ihre Mutter je zur Hälfte. Mit notariellem Auseinandersetzungsvertrag vom 14. Januar 1977 übertrug die Mutter ihren Miteigentumsanteil an die Klägerin, so daß diese nunmehr Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. Es wurde unter anderem vereinbart, daß das Einfamilienhaus durch die Klägerin abgerissen und statt dessen ein neues Wohngebäude mit einer abgeschlossenen Einliegerwohnung im Dachgeschoß errichtet werden sollte. An dieser Wohnung wurde der Mutter ein Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt. Die Klägerin verpflichtete sich, die Wohnung in einem gut wohn- und heizbaren Zustand zu erhalten. Das anstelle des abgerissenen Altbaus neu errichtete Zweifamilienhaus wurde von den Beteiligten am 1. August 1977 bezogen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 26 BFH/NV 1988 S. 26 Nr. 1 VAAAB-29897
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