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BFH Beschluss v. - IX E 4/87

Gegenüber den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Kostenschuldner) hatte das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 1980 mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Wege der Schätzung festgesetzt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ging beim FA die Einkommensteuererklärung der Kostenschuldner mit dem Begehren ein, den Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern. Das lehnte das FA ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machten die Kostenschuldner im Klageverfahren im wesentlichen geltend, der Einkommensteuerbescheid sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Sie beantragten,

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 43
BFH/NV 1989 S. 43 Nr. 1
LAAAB-29896

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 08.06.1988 - IX E 4/87 -nv-

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