Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hat im Verfahren wegen Einkommensteuer 1977 bis 1979 gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt (Az. des Bundesfinanzhofs - BFH - IX R 183/87) und zugleich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (BFH-Az. IX B 91/87) sowie Revision gegen das Urteil des FG vom selben Tag wegen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1977 bis 1979 (BFH-Az. IX R 184/87) eingelegt. Der Senat hat die Revision im Verfahren IX R 183/87 als unzulässig verworfen, die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache IX B 91/87 als unbegründet zurückgewiesen und die Revision in dem Verfahren IX R 184/87 ebenfalls als unzulässig verworfen. In allen Verfahren sind der Kostenschuldnerin die Verfahrenskosten auferlegt worden.