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BFH Beschluss v. - IX B 61/87

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Auf Grund Vertrags vom 19. September 1973 schenkte er seiner Ehefrau, der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), ein bis dahin zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes 4 072 qm großes Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 350 qm und eine Schwimmhalle mit einer Fläche von 97 qm errichtet wurde. Die Herstellungskosten betrugen insgesamt 602 759 DM. Die Antragsteller bezogen dieses Gebäude im Jahre 1975 als ihre gemeinsame Wohnung. In dem Einheitswertbescheid für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers auf den 1. Januar 1976 rechnete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA - ) das Wohngebäude zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Antragstellers. Dieser hat den Einheitswertbescheid angefochten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 707
BFH/NV 1988 S. 707 Nr. 11
GAAAB-29889

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 15.03.1988 - IX B 61/87 -nv-

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