Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarben als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) am 16. November 1982 ein bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 780 000 DM. Mit Artfortschreibung auf den 1. Januar 1983 ist das Gebäude als Zweifamilienhaus bewertet worden. Die Antragsteller schlossen Mietverträge über die Hauptwohnung im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß sowie die Einliegerwohnung im zweiten Obergeschoß mit der Antragstellerin zu 1. Die Einliegerwohnung wurde sodann an die Mutter der Antragstellerin erheblich verbilligt vermietet. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte in den Bescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1982 und 1983 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abweichend von den durch die Antragsteller geltend gemachten Werbungskostenüberschüssen nur in Höhe von 262 DM bzw. 33 797 DM fest. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils auf 0 DM herab. Einen Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 7. April 1987 als unbegründet abgewiesen. Denn angesichts des krassen Mißverhältnisses zwischen dem Mietwert der Einliegerwohnung und dem vereinbarten Mietzins seien die Voraussetzungen einer dauernden Vermietung i. S. von § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt. Das FG hat die Beschwerde gegen diesen Beschluß nicht zugelassen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 86 BFH/NV 1989 S. 86 Nr. 2 CAAAB-29860
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