Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1983 wich der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) in einigen Punkten von der eingereichten Steuererklärung ab und setzte die Einkommensteuer 1983 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für 1984 und 1985 durch Bescheide vom 12. November 1984 fest. Gegen diese Bescheide legten die Beschwerdeführer am 12. Dezember 1984 Einsprüche ein, mit denen sie sich gegen die nach ihrer Ansicht nicht gerechtfertigten Abweichungen von ihrer Steuererklärung wandten. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Durch Schreiben vom 21. Dezember 1984 erläuterte das FA die Abweichung von der Steuererklärung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und forderte durch Schreiben vom 7. Februar 1985 Belege an. Diese wurden dem FA mit Schreiben vom 26. Februar 1985 übersandt. Gleichzeitig erinnerten die Beschwerdeführer an die Erledigung ihres Antrages auf Aussetzung der Vollziehung. Durch Verfügung vom 28. Februar 1985 setzte das FA die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1983 in Höhe des Nachzahlungsbetrages und des Vorauszahlungsbescheides für das IV. Quartal 1984 in Höhe der festgesetzten Vorauszahlung mit Wirkung ab 28. Februar 1985 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Einsprüche aus. Nachdem die Beschwerdeführer wegen der Einkommensteuervorauszahlungen für das I. Quartal 1985 gemahnt worden waren, erinnerten sie an die Entscheidung über ihren Einspruch vom 12. Dezember 1984 und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, wiederholten diesen und baten "hilfsweise" um Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 DM. Durch Verfügung vom 29. Mai 1985 lehnte das FA die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides ab dem I. Quartal 1985 ab. Am 19. Juni 1985 setzte das FA die Vorauszahlungen für 1984 und 1985 auf 0 DM fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 176 BFH/NV 1989 S. 176 Nr. 3 FAAAB-29859
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