Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 2. September 1987, das ihrem damaligen und jetzigen Prozeßbevollmächtigten am 9. Oktober 1987 zugestellt wurde, mit dem am 3. November 1987 beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 2. November 1987 die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Die Einreichung der Revisionsbegründung innerhalb eines Monats wurde angekündigt. Der Revisionsbegründungsschriftsatz vom 17. Dezember 1987 ging am 21. Dezember 1987 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Aufgrund des Hinweises des Senatsvorsitzenden, daß damit die am 9. Dezember 1987 abgelaufene Begründungsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstrichen sei, trug namens der Klägerin der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1987, der beim BFH am 7. Januar 1988 einging, folgendes vor: Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sei auf ein Büroversehen zurückzuführen. Er habe anläßlich der Abfassung des Revisionsschriftsatzes vom 2. November 1987 seiner Sekretärin eine Frist vom 6. Dezember 1987 aufgegeben, was durch eine handschriftliche Fristnotiz der Sekretärin auf der in Ablichtung vorgelegten Durchschrift des Schriftsatzes belegt werde. Die Sekretärin, die aufgrund ihrer 8jährigen fehlerlosen Tätigkeit als zuverlässig gelte, habe aber fälschlicherweise im Fristenkalender nicht als Termin den 6. Dezember, sondern den 16. Dezember 1987 vermerkt, was sich aus der beigefügten Ablichtung des Fristenkalenders ergebe. Die in der Frist versäumte Rechtshandlung sei durch den Schriftsatz vom 17. Dezember 1987 nachgeholt, so daß dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 786 BFH/NV 1989 S. 786 Nr. 12 TAAAB-29837
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