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BFH Urteil v. - IV R 96/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Einkommensteuer 1986 durch den Steuerberater X vertreten. Da dem Finanzgericht (FG) keine Prozeßvollmacht vorlag, setzte der Berichterstatter dem Prozeßvertreter für die Einreichung der Vollmacht eine Frist bis zum 4. März 1988. Die Vollmacht gelangte bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht in die für diesen Rechtsstreit angelegten Gerichtsakten (Az. VI 7048/87). Das FG wies deshalb die Klage als unzulässig ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 522
BFH/NV 1989 S. 522 Nr. 8
PAAAB-29834

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BFH, Urteil v. 01.12.1988 - IV R 96/88 -nv-

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