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BFH Urteil v. - IV R 78/86

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erließ aufgrund des Ergebnisses einer im November 1975 durchgeführten Betriebsprüfung einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der X-OHG 1972. In dem Bescheid wurde ein Verlust von insgesamt 53 287 DM und ein Anteil der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) in Höhe von 13 411 DM festgestellt. Gegen den Bescheid vom 7. April 1977 legte die Klägerin am 4. Mai 1977 Einspruch ein, ohne diesen zu begründen. Am 5. Mai 1977 erließ das FA einen auf § 129 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid, in dem es der Klägerin einen Veräußerungsgewinn von 47 338 DM zurechnete. Daraus ergaben sich ein Gesamtverlust in Höhe von 5 949 DM und ein Gewinn der Klägerin in Höhe von 33927 DM. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 1977 Einspruch ein. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 1982 als unbegründet zurück. Dabei setzte sich das FA mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Erfassung eines Veräußerungsgewinns auseinander.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 281
BFH/NV 1989 S. 281 Nr. 5
CAAAB-29821

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BFH, Urteil v. 04.08.1988 - IV R 78/86 -nv-

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