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BFH Urteil v. - IV R 5-8/87

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er erhob in eigener Sache - und zwar wegen der gesonderten Gewinnfeststellung 1981 und wegen Festsetzung von Verspätungszuschlägen (Umsatzsteuer 1983, gesonderte Gewinnfeststellung 1982 und 1983) sowie wegen Aussetzung der Vollziehung (hinsichtlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen) - Klagen. Das Finanzgericht (FG) wies sämtliche Klagen zunächst durch Vorbescheide vom 4. September 1986 als unzulässig ab, da die Klageschriften nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden seien. Mit Schreiben vom 28. September 1986 beantragte der Kläger mündliche Verhandlung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 781
BFH/NV 1988 S. 781 Nr. 12
KAAAB-29801

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BFH, Urteil v. 21.05.1987 - IV R 5-8/87 -nv-

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