Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), damals Inhaber eines Baugeschäfts, und seine Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) errichteten 1953/54 auf dem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück Z-Straße ein Gebäude mit 19 Wohnungen bzw. Ladeneinheiten. Ab Baubeginn bis einschließlich 1959 bestellten die Kläger an 14 Einheiten zeitlich unbefristete Dauernutzungs- bzw. Dauerwohnrechte, und zwar bei 13 Wohn- bzw. Ladeneinheiten in den Jahren bis 1955. Das Entgelt bestand in einem Einmalbetrag. Den Rechtsinhabern wurde gleichzeitig das Recht eingeräumt, das Wohnungs- bzw. Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an der jeweiligen Wohnung bzw. Ladeneinheit zu erwerben, verbunden mit einem Bruchteilseigentum am Grund und Boden. Das bei Ausübung des Kaufrechts noch zu zahlende Entgelt bezog sich nur noch auf den Grund und Boden. Nachdem die Kläger am 20. September 1960 die Teilungserklärung gemäß § 8 WEG abgegeben hatten, erwarben die jeweiligen Rechtsinhaber (mit Ausnahme des Inhabers des Rechts an der Wohnung Nr. 11) das jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentum am 22. September 1960 gegen Zahlung des auf den Anteil am Grund und Boden entfallenden Betrags. Das an Wohnung Nr. 11 bestehende Recht wurde 1963 vom Berechtigten auf einen Dritten übertragen, welcher erst 1967 Eigentum an der Wohnung erwarb.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 580 BFH/NV 1989 S. 580 Nr. 9 PAAAB-29779
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