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BFH Beschluss v. - IV R 231/85

Bei der Änderung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zum 1. Januar 1980 und der erstmaligen Veranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1980 im Anschluß an eine Fahndungsprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend gemachte Darlehensbeträge nicht als Schuldposten bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens (§ 103 des Bewertungsgesetzes) ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 49
BFH/NV 1990 S. 49 Nr. 1
RAAAB-29774

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BFH, Beschluss v. 03.03.1988 - IV R 231/85 -nv-

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