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BFH Beschluss v. - IV R 210/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt wird, betreibt die Herstellung von . . . Für das Jahr 1975 hatte er die Buchführungsarbeiten einem Herrn X übertragen, der ihm dafür den Betrag von . . . DM in Rechnung stellte und diesen Betrag bei den Betriebsausgaben des Klägers verbuchte. Aufgrund von Ermittlungen im Rahmen einer Fahndungsprüfung kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Steuerberatungskosten um den Betrag von . . . DM. Zuvor hatte Herr X in einem ihn betreffenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesagt, daß das Buchführungshonorar deshalb so hoch angesetzt worden sei, um dem Betrieb des Klägers Geld zwecks Erwerb eines Hauses zu entziehen. Für die Buchführungsarbeiten hätten dem Kläger nur . . . DM zugestanden. Die Klage, mit der sich die Kläger gegen die Kürzung der Betriebsausgaben um . . . DM gewendet haben, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, daß zwischen dem Kläger und Herrn X eine Absprache überhöhter Rechnungsstellung bzgl. des Buchführungshonorars getroffen worden sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 41
BFH/NV 1990 S. 41 Nr. 1
WAAAB-29768

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BFH, Beschluss v. 07.09.1988 - IV R 210/85 -nv-

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