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BFH Urteil v. - IV R 202/83

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute; sie erzielen vorwiegend Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die von beiden Klägern unterschriebene Einkommensteuererklärung für das Jahr 1980, mit der sie Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragten, ging am 16. Juli 1982 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) ein. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1980 vom 18. August 1982, der in einer Ausfertigung an beide namentlich benannten Ehegatten gerichtet ist, setzte das FA die Einkommensteuer auf 102 096 DM fest. Dies führte zu einer Abschlußzahlung von 12 072 DM. Außerdem setzte das FA in diesem Bescheid einen Verspätungszuschlag von 1 500 DM fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 12
BFH/NV 1989 S. 12 Nr. 1
IAAAB-29764

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BFH, Urteil v. 09.04.1987 - IV R 202/83 -nv-

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