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BFH Beschluss v. - IV R 16/87

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt als . . . eine freiberufliche Praxis. Sie hat in den Streitjahren 1980 bis 1982 im Rahmen ihrer Jahresabschlußbuchungen Beträge in Höhe von 2 760 DM (1980), 2 850 DM (1981) und 3 150 DM (1982) als Lohnzahlungen an ihre Kinder erfaßt. Nach Angaben der Klägerin sollen die Kinder aufgrund mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge stundenweise in ihrer Praxis tätig gewesen sein. Die Löhne seien - mangels eigener Betriebsmittel - von ihrem Ehemann, dem Stiefvater der Kinder, gezahlt worden. Aus diesem Grund sei auch die monatliche Buchung der Löhne unterblieben und der Gesamtaufwand für die Löhne jeweils erst am Jahresende als Einlagen und Betriebsausgaben gebucht worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 245
BFH/NV 1988 S. 245 Nr. 4
ZAAAB-29754

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BFH, Beschluss v. 19.08.1987 - IV R 16/87 -nv-

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