Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Bei den Gewinnfeststellungen für die Streitjahre bezog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nach einer Betriebsprüfung in die Gewinnfeststellung der GbR auch Gewinne aus einer in der Schweiz belegenen Produktionsstätte ein. Die zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Feststellungsbescheide wurden entsprechend berichtigt. Dagegen wandte die Klägerin sich mit der Begründung, die Einbeziehung der Gewinne aus der schweizerischen Produktionsstätte verstoße gegen Treu und Glauben, da das FA aufgrund seiner früheren, ebenfalls im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen die Gewinne aus der in der Schweiz belegenen Produktionsstätte nicht als Teil des Gewinns der GbR erfaßt, sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfaßt habe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 380 BFH/NV 1988 S. 380 Nr. 6 KAAAB-29746
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