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BFH Urteil v. - IV R 129/86

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin) ist die Ehefrau, die Revisionsbeklagten zu 2 bis 4 sind die Erben des im Revisionsverfahren verstorbenen Klägers. Dieser unterhielt im Jahre 1981 eine Versicherungsagentur. Bei der Gewinnermittlung für diesen Gewerbebetrieb berücksichtigte er Ausgaben von je 2 400 DM für seine 1966 geborene Tochter E und seinen 1964 geborenen Sohn M. Mit diesen hatte er 1980 Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit geschlossen. Danach sollten die Kinder ca. 10 Stunden wöchentlich als Bürohilfen alle im Betrieb anfallenden und ihnen zumutbaren Arbeiten verrichten. Es war ein Monatslohn von 200 DM vereinbart. Die Kinder besuchten im Streitjahr noch die Schule.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 219
BFH/NV 1989 S. 219 Nr. 4
VAAAB-29738

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BFH, Urteil v. 23.06.1988 - IV R 129/86 -nv-

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