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BFH Beschluss v. - IV R 11/87

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist an einer Rechtsanwaltssozietät beteiligt. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Sozietät für das Streitjahr 1979 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Abzug für Aufwendungen des Klägers für Lebensversicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben ab. Hiergegen richtete sich die Klage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 442
BFH/NV 1989 S. 442 Nr. 7
DAAAB-29731

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 06.10.1988 - IV R 11/87 -nv-

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