Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den ihm sein Vater durch Übergabevertrag vom 30. Mai 1973 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben hat. Ebenso wie der Übergeber führte der Kläger keine Bücher. In den Einkommensteuererklärungen 1973 und 1974 vermerkte der Kläger zur Gewinnermittlung: "nach Durchschnittsätzen", in der Einkommensteuererklärung 1975: "nach Schätzung". Zu den Einkommensteuererklärungen 1973 bis 1977 gab der Kläger jeweils die in allen Teilen ausgefüllte "Anlage L" (für nichtbuchführungspflichtige oder nichtbuchführende Land- und Forstwirte) ab. Bei Erstellung der Steuererklärungen für 1974 bis 1977 hat der Bayerische Bauernverband mitgewirkt. In der Einkommensteuererklärung 1973 ist die entsprechende Rubrik nicht ausgefüllt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 hatte aber eine Steuerbevollmächtigtensozietät Einspruch eingelegt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 278 BFH/NV 1988 S. 278 Nr. 5 IAAAB-29725
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