Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), seine Ehefrau und C erwarben im Jahre 1967 zu Miteigentum nach Bruchteilen das unbebaute Grundstück X-Straße 5 in B, und zwar der Kläger zu 1/6, seine Ehefrau zu 2/6 und C zu 3/6. Auf dem Grundstück errichteten die Miteigentümer ein dreigeschossiges Gebäude, dessen Wohnungen sie nach der Fertigstellung mit ihren Familien bezogen. In dem Gebäude richtete der Kläger 1969 außerdem die Büroräume des . . .büros K & Partner, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der er als Gesellschafter und Mitunternehmer beteiligt war. Auf diese Büroräume entfielen 257,31 qm, das sind 28,07 v. H. der gesamten Nutzfläche des Gebäudes. Der Kläger vermietete die Büroräume an die GbR. Nach einer für die Jahre 1967 bis 1969 bei der GbR durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte ( das Finanzamt - FA -) sich auf den Standpunkt, der von der GbR genutzte Grundstücksteil sei notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Klägers im Rahmen der GbR. Nach Auffassung des FA war der Kläger nicht als Miteigentümer des Grundstücks zu 1/6, sondern wirtschaftlicher Alleineigentümer des von der GbR genutzten Grundstücksteils. Der Kläger habe sich mit 28,07 v. H. an den Herstellungskosten und den laufenden Kosten des Gebäudes beteiligt. Es sei auch geplant gewesen, das Grundstück in Sonder- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufzuteilen. Die notariell beurkundete Teilungserklärung vom 29. Februar 1972 rechne dem Kläger das Teileigentum an dem von der GbR genutzten Gebäudeteil mit insgesamt 280,73/1000 zu. Deshalb sei dem Kläger dieser Anteil auch schon für den Prüfungszeitraum als wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen. Hiervon ausgehend erstellte der Prüfer eine vom FA übernommene Ergänzungsüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für diesen Grundstücksanteil, deren Ergebnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der GbR für 1969 berücksichtigt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 497 BFH/NV 1987 S. 497 Nr. -1 YAAAB-29724
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