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BFH Beschluss v. - IV E 2/88

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist Rechtsnachfolger einer KG, die ein Kreidewerk unterhielt; er hat die einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 1972 bis 1975 für diese Gesellschaft angefochten. Im Revisionsverfahren beantragte er, für 1972 eine erhaltene Schadensersatzleistung von . . . DM nicht gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Außerdem wollte er erreichen, daß eine bisher mit . . . DM berücksichtigte Rückstellung für Wiederauffüllungsverpflichtungen bis Ende 1975 auf . . . DM erhöht, mithin in den Jahren 1973 bis 1975 um . . . DM aufgefüllt werde; darüber hinaus begehrte er für das Jahr 1972 eine weitere Rückstellung für Verpflichtungen aus Probebohrungen von . . . DM zu bilden. Daneben sollte ein entstandener Gewinn von . . . DM als tarifbegünstigter Betriebsveräußerungsgewinn behandelt werden. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage insoweit nicht stattgegeben. In der Revisionsschrift war das Urteil des FG außerdem insoweit angefochten, als es auch die Klage auf Aussetzung der Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide abgewiesen hatte. Der Kostenschuldner hat seine Revision in der Folge zurückgenommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 51
BFH/NV 1990 S. 51 Nr. 1
ZAAAB-29715

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 07.12.1988 - IV E 2/88 -nv-

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