Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) ist eine GmbH & Co. KG, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Betriebsstätte in Berlin (West) i. S. des § 21 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) erzielt. Das zuständige Finanzamt (FA) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, die beiden Kommanditisten der Erinnerungsführerin hätten im Jahre 1967 durch entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück ihres Sonderbetriebsvermögens auf die Erinnerungsführerin einen Gewinn in Höhe von 760 000 DM erzielt, und erließ einen diesen Gewinn erfassenden und weitere Feststellungen der Betriebsprüfung berücksichtigenden geänderten Feststellungsbescheid. Mit der Klage wurde u. a. geltend gemacht, der Änderungsbescheid 1967 habe wegen Verjährung der Steueransprüche nicht ergehen dürfen und zur Gewinnrealisierung sei es erst mit der Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums am Grundstück im Jahre 1977 gekommen. Dementsprechend beantragte die Erinnerungsführerin im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), den Änderungsbescheid 1967 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluß des Senats vom 14. Januar 1988 IV B 59/87 im Verfahren nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 119 BFH/NV 1989 S. 119 Nr. 2 PAAAB-29714
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