Die Klägerin, eine inländische GmbH, betreibt den Einzelhandel mit Textilien. Sie bezieht u. a. vom einer italienischen AG (SpA) Textilien, die in Italien unter dem Warenzeichen "X" hergestellt worden waren. Das Warenzeichen ist in der Bundesrepublik zu Gunsten einer Gesellschaft in den USA geschützt. Am 1. 11. 1977 schloß die Klägerin mit der Y-SA, einer nach panamaischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft mit Sitz in Panama und Adressenanschrift in der Schweiz, einen sog. Händlervertrag, durch den sie zum Alleinhändler für den Vertrieb von Textilien mit dem Warenzeichen "X" in der Bundesrepublik bestellt wurde. Die Klägerin verpflichtet sich, an die Y-SA eine Lizenzgebühr von 4 v. H. des Brutto- Einkaufsumsatzes aller Textilien mit dem Warenzeichen "X", mindestens aber 100 000 DM pro Jahr zu zahlen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 393 BFH/NV 1989 S. 393 Nr. 6 VAAAB-29670
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