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BFH Urteil v. - I R 200/85

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein nicht eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts (Fußballclub), ist als gemeinnützig anerkannt. Der Kläger veranstaltete anläßlich seines 20jährigen Bestehens ein dreitägiges Gründungsfest mit Bierzeltbetrieb. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unterwarf den bei diesem Fest erzielten Überschuß (9 550 DM) der Körperschaftsteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 342
BFH/NV 1989 S. 342 Nr. 6
TAAAB-29636

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BFH, Urteil v. 09.11.1988 - I R 200/85 -nv-

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