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BFH Urteil v. - I R 163/84

Die Klägerin war zusammen mit anderen Personen Mitglied einer Tanzkapelle. Das FA stellte Einkünfte der Tanzkapelle für das Streitjahr 1977 durch Feststellungsbescheid fest. Gegen den Feststellungsbescheid wurde Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Auf der Grundlage des Feststellungsbescheides erließ das FA gegenüber der Klägerin einen ESt-Bescheid 1977. Der Einspruch und die Klage gegen den ESt-Bescheid 1977, mit denen die Klägerin gravierende Mängel des Feststellungsbescheides geltend machte, blieben erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 383
BFH/NV 1988 S. 383 Nr. 6
OAAAB-29629

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BFH, Urteil v. 02.09.1987 - I R 163/84 -nv-

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