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BFH Urteil v. - I R 148/86

Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beschlossen am 30. November 1982, von dem Gewinn des Geschäftsjahres 1981 einen Betrag in Höhe von 67 744,82 DM am 1. Dezember 1982 auszuschütten. Im Jahre 1983 änderten die Gesellschafter ihren Beschluß vom 30. November 1982 dahin, daß sie auf die Vollausschüttung des Gewinns 1981 verzichteten und dessen Verrechnung mit dem im Geschäftsjahr 1982 erlittenen Verlust vorsahen. Am 11. Oktober 1983 erläuterten die Gesellschafter der Klägerin ihren geänderten Beschluß dahin, daß der nach Verrechnung mit dem Verlust 1982 verbleibende Gewinn 1981 ausgeschüttet werden solle.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 524
BFH/NV 1988 S. 524 Nr. 8
WAAAB-29622

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BFH, Urteil v. 09.12.1987 - I R 148/86 -nv-

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