Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Für die Streitjahre 1977 bis 1979 hat sie bis zum Ergehen des Urteils des Finanzgerichts (FG) am 27. Januar 1983 keine Steuererklärungen für die Steuerarten Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) hat die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage von Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt, indem er den vorangemeldeten Beträgen einen Sicherheitszuschlag von 5 v. H. hinzurechnete und den Gewinn mit 5 v. H. des Umsatzes annahm. Der Gewinn- und Umsatzschätzung für 1978 lagen nicht nur der vorangemeldete Umsatz des Jahres 1978, sondern auch die Umsatzsteuervoranmeldung für März 1976 zugrunde.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 433 BFH/NV 1989 S. 433 Nr. 7 CAAAB-29620
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