Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29. Januar 1986 zugestellt (§ 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - i. V. m. § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Revision des Klägers ging beim FG am 3. März 1986 ein. Mit Schreiben vom 14. März 1986, eingegangen beim FG unter demselben Datum, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Zur Begründung trug sein Prozeßbevollmächtigter vor, die verspätete Einlegung beruhe auf einer unrichtigen Eintragung im Fristenkontrollbuch der Sozietät. Dort sei der Eingang des Urteils unter der laufenden Nr. 254 am 4. Februar 1986 eingetragen worden. Diese Eintragung entspreche dem Eingangsstempel auf dem in Fotokopie beigefügten ersten Blatt des finanzgerichtlichen Urteils. Diesen Angaben entsprechend sei die Revision erst am 3. März 1986 eingelegt worden. Da das Fristenkontrollbuch nach ständiger Übung mit dem Eingangsdatum sofort nach Öffnung der Eingangspost versehen werde, werde es bei der Unterschrift des Empfangsbekenntnisses nicht mit vorgelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 444 BFH/NV 1988 S. 444 Nr. 7 PAAAB-29578
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