Die Kl. sind Eigentümer eines im Jahre 1966 erbauten Einfamilienhauses in X. Auf den 1. Januar 1974 hatte das FA den Einheitswert für das mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohngrundstück auf 40 400 DM festgestellt. Es war dabei anhand seines Mietspiegels für die Landgemeinden um Y von einer für öffentlich geförderte Nachkriegsbauten ermittelten üblichen Jahresrohmiete von 26,25 DM / qm ausgegangen. Nachdem die Mietpreisbindung zum 31. Dezember 1980 weggefallen war, nahm das FA zum 1. Januar 1981 eine Wertfortschreibung vor und stellte mit Bescheid vom 29. Mai 1981 den Einheitswert auf 56 400 DM fest. Die Jahresrohmiete schätzte das FA anhand seines Mietspiegels für freifinanzierte Nachkriegsbauten mit Heizung und Bad auf 39,90 DM / qm zuzüglich zweier Garagen zu je 240 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 626 BFH/NV 1989 S. 626 Nr. 10 RAAAB-29573
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