Die Kläger sind nach den tatbestandlichen Feststellungen des FG Miteigentümer eines mit einem selbstgenutzten Wohngebäude bebauten Grundstücks in O. Nach der Einheitswerterklärung auf den 1. Januar 1974 enthält das 1971 bezugsfertig gewordene Gebäude zwei Wohnungen, eine im Erdgeschoß mit 240 qm Wohnfläche und eine zweite im Dachgeschoß mit 56 qm Wohnfläche. Beide Wohnungen haben nach der Erklärung Küche und Bad. Ausweislich der Einheitswerterklärung befindet sich im Kellergeschoß des Gebäudes ein Schwimmbad. In einer Anlage zur Einheitswerterklärung war angegeben, daß sechs Räume mit Wandtäfelungen bzw. Wandfliesen versehen sind, 15 Räume Zentralheizung haben und vier Bäder vorhanden sind. Weiter war angegeben, daß von 10 Wohnzwecken dienenden Räumen vier vermietet seien. Die Baukosten betrugen nach einer Mitteilung des Landkreises 300 000 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 690 BFH/NV 1988 S. 690 Nr. 11 NAAAB-29570
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