Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betreibt in A ein Warenhaus und unterhält auf dem benachbarten Grundstück ein Parkhaus, das von jedermann gegen Entgelt zum Parken benutzt werden kann. Ein Kunde, der das Parkhaus benutzt und im Warenhaus einkauft, bekommt einen Teil der Parkgebühr vergütet. Den Grundsteuermeßbetrag für das Parkhausgrundstück auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 1974 hatte das Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 13. März 1979 auf 3 921,75 DM festgesetzt. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG hatte es nicht für gegeben erachtet.
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 126 BFH/NV 1990 S. 126 Nr. 2 FAAAB-29538
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