Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Oktober 1980 von der H-AG u. a. eine in . . . gelegene Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 100 000 DM. Der Kaufpreis sollte durch Übernahme von Grundschulden, die überwiegend zugunsten der X-Bank eingetragen waren und in Höhe des Kaufpreises valutierten, belegt werden. In der notariellen Urkunde wurde ferner die Auflassung erklärt, zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung bewilligt, die später eingetragen wurde, und der sofortige Besitzübergang vereinbart. Die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) für diesen Grunderwerb festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde von der Klägerin nach Kreditierung durch die X-Bank bezahlt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 806 BFH/NV 1988 S. 806 Nr. 12 NAAAB-29531
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