Die Klin. ist alleinige Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1976 verstorbenen Ehemannes. Dieser hat am 1. Juli 1970 mit S einen notariell beurkundeten Kaufvertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt S an ihn ein Trenngrundstück im Ausmaß von ca. . . . qm "nebst ein zu errichtendes Gebäude mit . . . WE, welches im Bau (Ausschachtung) befindlich ist" verkaufte. Für den Grund und Boden wurde ein Quadratmeterpreis von . . . DM vereinbart. In Anrechnung auf den Kaufpreis und zur weiteren Finanzierung übernahm der Käufer ein erststelliges Hypothekendarlehen in Höhe von . . . DM und ein zweistelliges Bausparkassendarlehen in Höhe von . . . DM. In § 8 des Vertrages ist ausgeführt, mit dem Käufer (Ehemann der Klin.) sei am gleichen Tag ein Betreuungsvertrag abgeschlossen worden. Anschließend garantierte S dem Ehemann die Anmietung der in dem Bauvorhaben zu erstellenden Wohnungen durch die X (Mietpreis . . . DM /qm). Im Kaufvertrag wurde weiter vereinbart, der Ehemann trage die Kosten einschließlich der GrESt. Er beantragte im Kaufvertrag Befreiung von der GrESt nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG NW).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 327 BFH/NV 1988 S. 327 Nr. 5 DAAAB-29530
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