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BFH Urteil v. - III R 51/87

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Campingplatz. Für das Streitjahr (1984) beantragte sie eine Investitionszulage. Der Antrag wurde am 17. Dezember 1985 vom Ehemann der Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) eingereicht. Das FA lehnte die Gewährung einer Investitionszulage ab, da der Antrag erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) bestimmten Frist (30. September 1985) gestellt worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 377
BFH/NV 1989 S. 377 Nr. 6
LAAAB-29494

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BFH, Urteil v. 23.09.1988 - III R 51/87 -nv-

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