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BFH Urteil v. - III R 34/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ im Streitjahr 1975 von ihr gemietete Räume umbauen, um sie anschließend als Filmtheater zu nutzen. Zu diesem Zweck wurden Zwischenwände entfernt, ein Saalgefälle mit Hilfe einer Holzkonstruktion geschaffen, die Ein- und Ausgangstüren dem Gefälle angepaßt, das Dach durch eine neue Stahlkonstruktion ersetzt, eine Wendeltreppe errichtet, der Kassenraum erweitert sowie ein Bildwerferraum eingebaut. Für die Umbauten und die Anschaffung technischer Einrichtungen sind der Klägerin Kosten in Höhe von . . . DM entstanden. Dafür beantragte sie eine Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Höhe von 10 v. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 127
BFH/NV 1989 S. 127 Nr. 2
WAAAB-29486

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BFH, Urteil v. 22.04.1988 - III R 34/83 -nv-

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